Schuhe, Kinderwagen und Deko – was darf im Treppenhaus stehen

Im Mehrfamilienhaus können Gegenstände im Hausflur zum Streit führen. Vor der eigenen Wohnungstür dürfen Sie nicht alles lagern.

 

Was rechtlich gilt und Sie wissen müssen:

Blumenkübel: Pflanzen im Hausflur abstellt, muss der Vermieter erlauben, ansonsten ist das unzulässig. In der Hausordnung kann da eine Regelung festgelegen sein.

Rollator und Rollstuhl: Gehhilfen dürfen grundsätzlich im Hausflur abgestellt werden, wenn hier ausreichend Platz ist.

Mülltonne: Sie dürfen keine Mülltonne oder Mülltüten im Treppenhaus abstellen. Das kann zu  einer fristlosen Kündigung der Mietwohnung führen. 

Schuhe: Wer kurzzeitig ein paar Schuhe oder einen Regenschirm auf die Fußmatte stellt, bekommt keine Probleme. Anders sieht es aus bei einem Schuhregal oder Schuhschrank. Das Treppenhaus wurde nicht mit vermietet.

Fahrrad, Dreirad, Roller: Fahrbare Gegenstände sind im Hausflur nicht erlaubt. Sehen Sie hierzu besser mal im Mietvertrag oder in der Hausordnung nach.

Kinderwagen: Wenn Sie den Kinderwagen problemlos in ihre Wohnung transportieren können, etwa weil sie im Erdgeschoss wohnen oder es einen Fahrstuhl gibt, dürfen sie den Kinderwagen nicht im Hausflur abstellen. Ansonsten dürfen Sie im Hausflur unter bestimmten Voraussetzungen den Kinderwagen parken. Besser vorher mit den Nachbaren reden.  

Schneeschieber und Besen: Haben die Mieter eine Räum- und Streupflicht darf auch der Besen und das Streusalz im Treppenhaus stehen wenn es für alle zugänglich sein soll.

Fußmatten: Vor der Wohnungstür sind Fußmatten allgemein erlaubt, außer der Mietvertrag oder die Hausordnung untersagt es.